Pflichten im Arbeitsschutz


Gemäß dem Arbeitsschutzgesetz müssen Sie als Arbeitgeber alle

erforderlichen Maßnahmen, die den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten betreffen, durchführen. Um dieser Anforderung gerecht zu werden, sind:

 

  • Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren zu treffen.
  • Die dazu erforderlichen Mittel für den Arbeitsschutz bereitzustellen.
  • Informationen an Beschäftigte weiterzugeben und diese auch im notwendigen Umfang regelmäßig zu unterweisen.
  • Die durchgeführten Maßnahmen des Arbeitsschutzes auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen.
  • Eine kontinuierliche Verbesserungen der bestehenden Arbeitsbedingungen anzustreben.

 

Die an den Unternehmer gerichteten Aufgaben und Anforderungen, können auf befähigte Beschäftigte oder andere Personen übertragen werden (Pflichtenübertragung). Die Gesamtverantwortung der Aufsichts- und Kontrollpflicht, kann jedoch nicht deligiert werden.

 

Führungskräfte

Führungskräfte sind in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich grundsätzlich für den Arbeitsschutz und somit für die Sicherheit der Beschäftigten verantwortlich.  

 

Arbeitnehmer

Arbeitnehmer müssen alle Vorschriften, interne Anweisungen und Regeln befolgen. Außerdem müssen Beschäftigte (im Rahmen ihrer Möglichkeiten) Gefahren und Mängel dem Arbeitgeber, den Vorgesetzten, der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem Betriebsarzt melden.

 

Arbeitsschutzausschuss

Der Arbeitsschutzausschuss (ASA-Sitzung) ist in Betrieben, in denen Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt sind vom Arbeitgeber einzurichten. Der ASA hat die Aufgabe, bei den im Unternehmen auftretenden Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Er tritt vierteljährlich zusammen und setzt sich in der Regel aus folgenden Mitgliedern zusammen:

 

  • Arbeitgeber (oder ein von ihm Beauftragter)
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Betriebsarzt
  • Sicherheitsbeauftragte
  • zwei vom Betriebsrat bestimmte Betriebsratsmitglieder